Bayern Archive – Nationale Naturlandschaften https://nationale-naturlandschaften.de/quellen/region/bayern
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Freiwillige Funktionsfähigkeit der Ökosystemleistungen Gentechnik Geschichte Gesetz
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Freiwillige Funktionsfähigkeit der Ökosystemleistungen Gentechnik Geschichte Gesetz
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Freiwillige Funktionsfähigkeit der Ökosystemleistungen Gentechnik Geschichte Gesetz
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August 2013 Das Bundesnaturschutzgesetz (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
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Freiwillige Funktionsfähigkeit der Ökosystemleistungen Gentechnik Geschichte Gesetz
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Freiwillige Funktionsfähigkeit der Ökosystemleistungen Gentechnik Geschichte Gesetz
In Deutschland wurden noch nie Grundstücke enteignet, um einen Nationalpark zu realisieren. Die Enteignung von Grundstücken ist in Artikel 14 des Grundgesetzes geregelt. Zunächst wird die Freiheit des Eigentums garantiert, im Weiteren aber auch der Grundsatz, dass Eigentum verpflichtet, festgehalten. Enteignung darf nur zum Wohle der Allgemeinheit und gegen entsprechende Entschädigung auf Grundlage eines Gesetzes… Weiterlesen »
August 2013 Das Bundesnaturschutzgesetz (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
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Freiwillige Funktionsfähigkeit der Ökosystemleistungen Gentechnik Geschichte Gesetz
Nationalparks können grundsätzlich wie alle Bereiche der freien Natur zum Zweck der Erholung ungehindert betreten werden. Deutsche Nationalparks sind nicht eingezäunt, es gibt höchstens Wildgatter, die aber durch Tore den Besucherinnen und Besuchern offen stehen und es wird auch kein Eintrittsgeld verlangt. Aufgrund des Schutzzwecks eines Nationalparks kann das freie Betretungsrecht in Teilen des Nationalparks… Weiterlesen »
August 2013 Das Bundesnaturschutzgesetz (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
Die Ausweisung eines Nationalparks erfolgt in Deutschland durch die Bundesländer im Benehmen mit dem Bundesumweltministerium. Dabei sind die in § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) genannten Vorgaben einzuhalten. Das Verfahren der Ausweisung beginnt regelmäßig mit der Prüfung, ob ein geeignetes Gebiet vorhanden ist, das den inhaltlichen Vorgaben des BNatSchG entspricht. Dabei sind im Wesentlichen die Naturnähe,… Weiterlesen »
August 2013 Das Bundesnaturschutzgesetz (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
Das Sammeln von Pilzen und Beeren ist im Bundesnaturschutzgesetz § 39 geregelt. Nach Absatz 3 darf jedermann Früchte des Waldes und Pilze für den eigenen Gebrauch in kleinen Mengen sammeln, sofern ein Gebiet nicht einem Betretungsverbot unterliegt. Nach Absatz 4 ist das gewerbsmäßige Sammeln von Waldfrüchten nicht zulässig bzw. bedarf der Erlaubnis der zuständigen Naturschutzbehörde… Weiterlesen »
August 2013 Das Bundesnaturschutzgesetz (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege