Dein Suchergebnis zum Thema: Bildung

9: Kinder mit Beeinträchtigungen – kinderrechtekommentare

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In der Allgemeinen Bemerkung Nr. 9 “Die Rechte von Kindern mit Beeinträchtigungen” beschreibt der Ausschuss, welche besonderen Pflichten und Anforderungen sich für Staaten und andere Handelnde ergeben, um eine inklusive Gesellschaft zu schaffen. Der Ausschuss betont, dass Kinder mit Beeinträchtigungen regelmäßig von Diskriminierung betroffen sind, ihnen gleiche Zugänge erschwert oder sogar verwehrt werden und ihre
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5: Maßnahmen zur Umsetzung – kinderrechtekommentare

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Die Allgemeine Bemerkung Nr. 5 “Allgemeine Maßnahmen zur Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Artikel 4, 42 und 44 Abs. 6)“ beschreibt, welche grundlegenden Maßnahmen zur Umsetzung der Konvention die Vertragsstaaten entwickeln sollen. Diese Staatenpflichten betreffen verschiedene Bereiche, wie beispielsweise die Gesetzgebung in verschiedenen Bereichen. Die Allgemeine Bemerkung beschreibt aber auch Kriterien oder
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23: Staatenpflichten/int. Migration – kinderrechtekommentare

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Bei dieser Allgemeinen Bemerkung handelt es sich um eine gemeinsame Veröffentlichung des Ausschusses für die Rechte des Kindes und des Ausschusses für die Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen. Die Allgemeine Bemerkung beschäftigt sich mit den “Pflichten der Vertragsstaaten betreffend die Menschenrechte von Kindern im Rahmen internationaler Migration in Herkunfts-, Transit-, Ziel- und Rückkehrländern”. In
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7: Frühe Kindheit – kinderrechtekommentare

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Die Allgemeine Bemerkung Nr. 7 „Die Umsetzung der Kinderrechte in der frühen Kindheit“ beschäftigt sich mit den Auswirkungen der Konvention auf junge Kinder. In vielen Staatenberichten ist dem Ausschuss aufgefallen, dass sehr junge Kinder darin kaum vorkamen – und wenn, dann nur in Statistiken zur Kindersterblichkeit oder Gesundheitsversorgung. Die Konvention wirkt sich aber auch auf
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13: Schutz vor Gewalt – kinderrechtekommentare

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Die Allgemeine Bemerkung Nr. 13 “Das Recht des Kindes auf Schutz vor allen Formen der Gewalt” dient der Auslegung und Erläuterung von Art. 19 der Konvention. In dieser Bemerkung stellt der Ausschuss fest, dass das Ausmaß an Gewalt, die Kindern weltweit zugefügt wird, alarmierend ist. Der Ausschuss definiert den Begriff von Gewalt, der dem Artikel
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15: Bestmögliche Gesundheit – kinderrechtekommentare

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In der Allgemeinen Bemerkung Nr. 15 “Über das Recht des Kindes auf ein erreichbares Höchstmaß an Gesundheit” erläutert der Ausschuss den Inhalt und die Bedeutung des Art. 24 der Konvention. Artikel 24 sichert Kindern das Recht auf ein höchstmögliches Maß an Gesundheit zu. Der Ausschuss erläutert hier genauer, welche Pflichten und Aufgaben den Vertragsstaaten zukommen,
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18: Schädliche Praktiken/Bräuche – kinderrechtekommentare

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Die Allgemeine Bemerkung Nr. 18 “Kinderrechte und die Beseitigung schädlicher Praktiken” ist eine gemeinsame Veröffentlichung des Ausschusses für die Rechte des Kindes und des Ausschusses für die Rechte der Frau. Die Allgemeine Bemerkung stellt fest, dass es weltweit Praktiken gibt, die sozial akzeptiert und kulturell eingebettet sind, aber die Menschenrechte von Kindern und Frauen verletzen.
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8: Grausame Strafen – kinderrechtekommentare

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Die Allgemeine Bemerkung Nr. 8 “Das Recht des Kindes auf Schutz vor körperlicher Gewalt und anderen grausamen oder erniedrigenden Formen der Bestrafung (Artikel 19, 28 Abs. 2, und 37 u. a.)” betont, dass alle Formen der körperlichen, erniedrigenden oder grausamen Bestrafung von Kindern der Konvention widersprechen, weil sie alle die Würde des Kindes angreifen. Der
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16: Staatenpflichten/Wirtschaftssektor – kinderrechtekommentare

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Die Allgemeine Bemerkung Nr. 16 trägt den Titel “Über die Pflichten des Staates betreffend die Auswirkungen des Wirtschaftssektors auf die Rechte des Kindes”. Der Ausschuss setzt hierin die Inhalte der Konvention in den Zusammenhang mit Wirtschaft. Der Ausschuss zeigt auf, in welchen Bereichen und auf welche Weisen wirtschaftliche Tätigkeit die Rechte des Kindes berühren kann.
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