Dein Suchergebnis zum Thema: Bildung

21: Straßenkinder – kinderrechtekommentare

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Die Allgemeine Bemerkung Nr. 21 wendet die Vorschriften der Konvention auf die besondere Situation von Kindern an, die keine feste Wohnung haben. Der Ausschuss beschreibt die verschiedenen Weisen, wie diese spezielle Lebenssituation die Rechte von Kindern einschränken und verletzen kann. Der Ausschuss erläutert dann, welche Maßnahmen die Vertragsstaaten ergreifen müssen, um Obdachlosigkeit zu verhindern, den
Allgemeine Bemerkungen 1: Ziele der Bildung 10.

24: Jugendgerichtsverfahren – kinderrechtekommentare

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Die Allgemeine Bemerkung Nr. 24 ersetzt die Allgemeine Bemerkung Nr. 10. Der Ausschuss beschäftigt sich hierin mit den Rechten von Kindern, die mit der Justiz in Berührung kommen. In diesem hochsensiblen Bereich müssen Vertragsstaaten sich darum bemühen, die Kinderrechte auch im Jugendgerichtswesen umzusetzen und zu stärken und die negativen Auswirkungen von Kontakt mit dem Justizsystem
Allgemeine Bemerkungen 1: Ziele der Bildung 10.

20: Jugend – kinderrechtekommentare

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´Die Allgemeine Bemerkung Nr. 20 “Kinderrechte in der Jugend” wendet die Konvention auf die Rechte der Kinder in der Altersgruppe 10-18 Jahre an. Die Bemerkung beschäftigt sich damit, ähnlich wie die Allgemeine Bemerkung Nr. 4, mit der Übergangsphase zwischen Kindheit und Erwachsenenalter. Diese Bemerkung hat jedoch einen breiteren Fokus und beschreibt die Bedeutsamkeit der zentralen
Allgemeine Bemerkungen 1: Ziele der Bildung 10.

2: Menschenrechtsinstitutionen – kinderrechtekommentare

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Die Allgemeine Bemerkung Nr. 2 “Die Rolle von unabhängigen nationalen Menschenrechtsinstitutionen bei der Förderung und dem Schutz der Rechte des Kindes “ aus dem Jahr 2002 beschäftigt sich mit der Rolle, die unabhängige nationale Menschenrechtsinstitutionen für den Schutz und die Umsetzung der Kinderrechte spielen. Der Ausschuss legt außerdem die Verantwortlichkeit der Vertragsstaaten dar, diese Rolle
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6: Unbegleitete Kinder – kinderrechtekommentare

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Die Allgemeine Bemerkung Nr. 6 „Behandlung unbegleiteter und von ihren Eltern getrennter Kinder außerhalb ihres Herkunftslandes“ aus dem Jahr 2005 beschäftigt sich damit, welche Bedeutung die Kinderrechtskonvention für den Umgang mit unbegleiteten Kindern und Jugendlichen hat.Zu dieser Bemerkung liegt eine nichtamtliche deutsche Übersetzung vor. Sie wurde vom Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge e.V. erstellt und kann
Allgemeine Bemerkungen 1: Ziele der Bildung 10.

19: Öff. Haushaltsplanung – kinderrechtekommentare

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Die Allgemeine Bemerkung Nr. 19 “Öffentliche Haushaltsplanung für die Verwirklichung von Kinderrechten” geht auf die Bestimmungen des Art. 4 der Konvention ein und beschäftigt sich damit, welche Rolle der öffentlichen Haushaltsplanung bei der Umsetzung der Konvention zukommt. Der Ausschuss stellt fest, dass die Haushaltsplanung ein Instrument zur Umsetzung ist und dass den Vertragsstaaten und ihren
Allgemeine Bemerkungen 1: Ziele der Bildung 10.

14: Vorrang des Kindeswohls – kinderrechtekommentare

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Die Allgemeine Bemerkung Nr. 14 “Recht des Kindes auf Berücksichtigung seines Wohls als ein vorrangiger Gesichtspunkt” dient der Auslegung des Art. 3 Absatz 1 der Konvention. Auch dieser Artikel ist eine der zentralen Bestimmungen der Konvention. Er bestimmt, dass die Interessen des Kindes (engl. “best interests of the child”) bei allen Entscheidungen und Maßnahmen, die es betreffen, als vorrangiger
Allgemeine Bemerkungen 1: Ziele der Bildung 10.

17: Freizeit und Spiel – kinderrechtekommentare

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Die Allgemeine Bemerkung Nr. 17 “Das Recht des Kindes auf Ruhe, Freizeit, Spiel, aktive Erholung sowie auf Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben” beschäftigt sich mit Art. 31 der Konvention. Dieser Artikel bestimmt, dass Kinder ein Recht auf freie Zeit haben und diese gestalten dürfen. Er erkennt außerdem an, wie wichtig Spiel und Zugang zu
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25: Digitales Umfeld – kinderrechtekommentare

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Die Allgemeine Bemerkung Nr. 25 “Die Rechte der Kinder im Bezug auf das digitale Umfeld” wendet die Konvention auf Produkte, Dienstleistungen, Regulierung und auf das Verhalten von Akteur*innen im Zusammenhang mit dem digitalen Umfeld an. Der Ausschuss beschreibt in dieser Bemerkung sehr genau, welche Pflichten und Anforderungen sich für Beteiligte am digitalen Umfeld ergeben, dass Kinder
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